Kontaktieren Sie uns, um einen Termin für eine TÜV Prüfung oder ein Schadengutachten in der Nähe von Köln zu vereinbaren.
Die Umweltplakette erhalten Sie an unserer TÜV-Prüfstelle.
Bei unverschuldeten Unfällen haben Sie die freie Wahl eines Sachverständigen. Der Geschädigte sollte daher immer einen
Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen. Wir stehen Ihnen im Schadensfall gerne zur Seite. Weitere Informationen zum Schadengutachten in Köln und Umgebung finden Sie hier .
Es wird zwischen dem Haftpflichtschaden (durch Fremdverschulden) und dem Kaskoschaden unterschieden.
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, als wenn das Schadenereignis nicht eingetreten wäre.
Im Rahmen der Teilkaskoversicherung sind in der Regel u.a. folgende Fälle abgedeckt: Diebstahl, Glasbruch, Wildunfall, Marderbiss, Brand, Explosion, Elementarschäden z.B. durch Sturm, Hagel oder Blitzschlag.
Die Vollkaskoversicherung umfasst zusätzlich zum Umfang der Teilkaskoversicherung selbstverursachte Schäden sowie Vandalismusschäden.
Teilkaskoschäden belasten Ihre Schadenfreiheitsklasse nicht. Vollkaskoschäden sind in der Regel mit einer Rückstufung verbunden.
Im Unterschied zum Haftpflichtschadenfall, bei dem Ihr Anspruch auf gesetzlicher Grundlage basiert, haben Sie im Kaskoschadenfall Ansprüche aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Versicherer. Der Leistungsumfang ist dem Versicherungsbedingungen und Ihrem Vertrag zu entnehmen.
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs vor, oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Der Geschädigte hat für die Reparaturdauer seines Fahrzeuges Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, alternativ auf eine Geldentschädigung. Die Höhe richtet sich nach der Reparaturdauer und der technischen Einordnung seines Fahrzeuges.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler auf dem regionalen Markt aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Der Restwert ist der Wert, der für die Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielt würde. Der Restwert wird durch den Sachverständigen ermittelt, hierfür holt der Sachverständige mehrere konkrete Angebote ein.
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
Der Geschädigte kann selbst entscheiden, ob er sein beschädigtes Fahrzeug instandsetzen lässt, oder eine finanzielle Entschädigung wählt.
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